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Das Wort Sicherheit hat für uns eine traditionelle Affinität zur Staatsmacht. Bis in die 80er Jahre war es zumal die Gefahr des zwischenstaatlichen Krieges, in seiner extremsten Form des Atomkrieges, die mindestens in den meisten entwickelten Ländern als „Sicherheitsrisiko“ ersten Ranges angesehen wurde. Auf staatlicher Ebene galt hierbei die Doktrin der Sicherheit durch Rüstung, von Teilen der Gesellschaft wurde hingegen gerade sie als Bedrohung empfunden. Auffällig dabei nun dies: während das politische Establishment die Wörter Sicherheit und Frieden gern zum stehenden Begriffspaar kombiniert, betonte die auf Distanz zum Staat gehende Protestbewegung das Wort Frieden allein. Die unterschiedliche Akzentsetzung zeigt sich schon daran, daß die Schlagwörter „Sicherheitspolitik“ auf der einen Seite, „Friedensbewegung“ auf der anderen völlig unzweideutig zuordbar sind. Der Begriff Sicherheit erweist sich an diesem Beispiel deutlich als staatlicherseits vereinnahmt.
Im heutigen Sprachgebrauch gehören die drei Begriffe Sicherheit, Frieden und Krieg zusammen. Krieg und Frieden bilden ein geläufiges Begriffspaar, ebenso Frieden und Sicherheit. Dieser Aufsatz befaßt sich mit der Genese dieser Begrifflichkeit bzw. dieser begrifflichen Zusammenhänge, stellt also eine Studie in historischer Semantik, der historischen Entwicklung sprachlicher Bedeutungsinhalte dar. Politik ist inhaltlich untrennbar von der Sprache, derer sie sich bedient. Darum kann gerade die Untersuchung politischer Sprachlichkeit und ihrer Wandlungen Licht auf die Sachfragen und Problemstellungen werfen, mit der sich die Politik auseinandergesetzt hat bzw. auseinandersetzt. Ich argumentiere hier, daß das, was — im politischen Diskurs –die drei im Titel genannten Begriffe verbindet, die Figur des neuzeitlichen, souveränen Territorialstaates ist. Im Mittelpunkt der Untersuchung soll das Wort Sicherheit stehen, um die historische Bedingtheit — provokativ gesprochen vielleicht Überlebtheit — seiner Assoziation mit dem Begriffspaar Krieg und Frieden aufzuzeigen.
Der Begriff Sicherheit und seine semantischen Implikationen
Die meisten westeuropäischen Sprachen haben für Sicherheit ein Wort, das von dem lateinischen Adjektiv securus abgeleitet ist. Es bedeutet zunächst „sorglos“ (se — zusammengezogen aus sine — „ohne“, cura „Sorge“), also einen Zustand des sich-nicht-bedroht-Fühlens, übertragen dann auch des tatsächlichen nicht-bedroht-Seins. Semantisch impliziert Sicherheit drei Komponenten: ein Subjekt (wer wird bedroht?) und ein Objekt der Wahrnehmung (worin wird die Bedrohung gesehen?) sowie darüber hinaus einen Urheber (wer wehrt die Bedrohung ab, d.h. produziert die Sicherheit?).
Subjekt und Urheber von Sicherheit können zusammenfallen. In der antiken stoischen Philosophie geschieht dies in der Figur des völlig selbstbestimmten Ich, das zwar die Zufälligkeiten des Daseins nicht unter Kontrolle hat, wohl aber in der Lage ist, von ihnen losgelöst und unerschüttert sein Glück allein in sich selbst zu finden (securitas wird auf diesen Zustand von lateinischen Stoikern wie Seneca in der Tat angewandt).(1 Auch ein Gemeinwesen kann selbst, als Kollektiv, für seine Sicherheit sorgen. So war die klassische griechische polis eine Art Genossenschaft der polites, derjenigen männlichen Bewohner, die das Bürgerrecht besaßen. Frauen, Kinder, Sklaven und ansässige Nichtbürger blieben von der Mitsprache ausgeschlossen: die (männlichen) Bürger waren die polis. Bedrohungen wehrten sie, als Kollektiv, selber ab. So zogen sie denn, zumindest ursprünglich, im Bedarfsfall auch höchstpersönlich in den Krieg.
Häufig ist aber auch der Fall, daß Subjekt und Urheber von Sicherheit auseinandertreten. Sicherheit beinhaltet dann ein Schutzverhältnis zweier Parteien, des Protektors auf der einen Seite, des oder der Protegierten auf der anderen. Meine These ist, daß in der Sprache der Politik dieses Verständnis von Sicherheit historisch bei weitem überwiegt. Als Protektor wird die Staatsmacht gesehen (sei sie in der Person des Herrschers oder einem unpersönlichen Apparat lokalisiert), protegiert werden die ihr Untergebenen (die Staatsmacht steht also über der Gesellschaft). Der Begriff Sicherheit tritt im politischen Diskurs vor allem dort hervor, wo erstens eine solche über-gesellschaftliche Staatsmacht, zweitens eine ausgeprägte Bedrohungswahrnehmung existiert.
Im folgenden soll dargelegt werden, daß dies historisch vor allem für den neuzeitlichen souveränen Staat zutrifft. Dieser ist einerseits stark genug, der Gesellschaft gegenüber ein Schutzversprechen abzugeben. Zugleich trägt er andererseits wesentlich selbst dazu bei, die Bedrohungswahrnehmung, der er seine Legitimität verdankt, entstehen zu lassen. Die epochengebundene Spezifizität dieser Erscheinung können wir nur verstehen, wenn wir die Entwicklungsgeschichte der westlichen Zivilisation seit ihren Ursprüngen betrachten und dabei Antike und Mittelalter mit der Neuzeit kontrastieren.
Die Antike
Jedes Gemeinwesen muß sich mit möglichen Bedrohungen, worin immer sie bestehen mögen, auseinandersetzen. Aber, so meine These, der Begriff Sicherheit erlangt dort keine Prominenz im politischen Diskurs, wird dort nicht zum Schlagwort, wo wie in der griechischen polis ein Kollektiv die Bearbeitung von Bedrohung sozusagen selbst erledigt, statt die Aufgabe an eine eigens dafür zuständige übergeordnete Instanz abzugeben. Als politisches Schlagwort bedeutet Sicherheit letztlich ein Schutzversprechen, das man sinnvoll nicht sich selbst geben kann. Man verspricht sich nicht selbst etwas, man läßt sich etwas versprechen.
Soweit ich sehe, spielt der Begriff Sicherheit in der politischen Literatur des Altertums kaum eine Rolle. Grundeinheit der antiken Gesellschaft war die sich weitgehend selbst verwaltende Stadtgemeinde (die geographisch die eigentliche städtische Ansiedlung sowie das rechtlich von ihr nicht unterschiedene ländliche Umland umfaßte, so daß auch die ländliche Bevölkerung häufig einer Stadtgemeinde zugehörte). Ob sie nun selbständig war oder einem fremden Herrschaftsbereich angegliedert, oblag doch in jedem Fall die Wahrnehmung aller wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben, auch die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, in erster Linie den städtischen Honoratioren. D.h. sie lag in den Händen solcher Personen, die eher als Repräsentanten der städtischen Führungsschicht, des politisch wesentlichen lokalen Kollektivs, denn als Träger von „oben“ delegierter Herrschaftsbefugnis anzusehen sind.
Wir stellen uns heute unter Staatsgewalt eine konzeptionell über und damit gewissermaßen außerhalb der Gesellschaft angesiedelte, zumindest aber aus ihr „herausgehobene“ Entscheidungsinstanz vor, der die Menschen „unterworfen“ sind. Eine solche Instanz ist in antiken Imperien ebenso anzutreffen wie im neuzeitlichen Staat — auch die heutigen Demokratien sind ja insofern Erben dieser Konzeption, als die Regierung zwar durch allgemeine Wahlen von der Gesellschaft legitimiert ist, ansonsten aber von ihrer Machtfülle, ja oft auch ihrem Selbstverständnis her noch deutlich in der Nachfolge des traditionellen „Obrigkeitsstaates“ steht. Soweit nun die so verstandene Staatsmacht vom Stadtregiment zu trennen ist, nahm sie im Altertum nur in relativ geringem Umfang öffentliche Aufgaben wahr, trat hinter das Stadtregiment zurück.(2 Der Stadtgemeinde (polis oder civitas) eher denn dem Staat als von der Gesellschaft konzeptionell getrenntem Herrschaftsapparat gilt entsprechend auch das Hauptaugenmerk der damaligen politischen Theorie.
Die relativ größere Rolle des Kollektivs gegenüber der Staatsmacht ist ein Grund, warum der Begriff Sicherheit damals keine zentrale Rolle im politischen Diskurs gespielt hat. Bei der Beschäftigung mit der antiken politischen Literatur wird deutlich, daß man die größte Bedrohung für die Gesellschaft in (stadt-)internen Streitigkeiten sah, hinter der die Gefahr äußerer Aggression als sekundär zurücktrat.(3 Bürgerzwist fiel aber eben in die Zuständigkeit in erster Linie der selbstverwalteten Stadtgemeinde, und erst in zweiter Linie in die des stadtfremden Herrschers, wo es ihn gab. Nicht, daß sich die Zentralregierung antiker Reiche nicht bemüßigt gefühlt hätte, bei internen Streitigkeiten in einer ihr unterworfenen Stadt einzugreifen, aber sie tat das erst, wenn die Stadtoberen versagt hatten: von diesen, nicht von ihr, wurde die Gewährleistung innerer Ruhe primär erwartet.
Von der Gefahr des städtischen Bürgerkrieges abgesehen, war die damalige Gesellschaft existentiellen Bedrohungen in eher geringem Maße ausgesetzt — auch das ein Faktor, der bei dem Versuch berücksichtigt werden muß, die fehlende Problematisierung von Sicherheit in der damaligen Diskussion zu erklären. Nicht das Individuum, dem es an Anlaß für Sorge ums Dasein zumeist vermutlich nicht mangelte, wohl aber der interindividuelle Verbund als solcher, die Gesellschaft, war bei der Bearbeitung der wesentlichen existentiellen Risiken kaum auf einen Protektor angewiesen.
Neben Seuchen stellten Nahrungsmittelengpässe die größte nicht auf internen sozialen Faktoren beruhende Bedrohung für die Stadtgemeinde dar. Gegen Seuchen war wenig zu unternehmen, gegen Nahrungsmittelknappheit — vor allem bei Getreide — nur auf örtlicher Ebene, d.h. seitens der Stadtoberen (Vorratswirtschaft, Spekulationsverbot, Preispolitik usw.). Die zentrale Staatsmacht, wo es sie gab, war hier praktisch hilflos;(4 besondere Versorgungsprogramme ließen sich nur für wenige Metropolen wie Rom aufrechterhalten. Allerdings waren eigentliche Hungersnöte im Altertum ohnehin selten.(5 Die Siedlungsdichte war allgemein sehr gering, die Stadt selbst in aller Regel klein. Das Problem lokaler Überbevölkerung, wie es bereits im Hohen Mittelalter häufiger auftrat, stellte sich noch kaum (das ganze Römische Reich hatte vielleicht soviel Einwohner wie das heutige Italien, zwischen 50 und 60 Millionen, wovon allein 7-8 Millionen im Niltal konzentriert waren.)(6
Die gesellschaftlichen Einheiten — von der Kleinbauernstelle über die große Domäne bis hin zur einzelnen Stadt selbst (mit Ausnahme nur einiger weniger Metropolen) waren wirtschaftlich in hohem Maß autark. Zwar gab es ein weitgespanntes Fernhandelsnetz, doch die Einschätzung des Volumens und der wirtschaftlichen Bedeutung dieses überörtlichen Handels ist gegenüber früheren Anschauungen von der neueren wirtschaftsgeschichtlichen Forschung drastisch nach unten korrigiert worden. Man war auf überörtlichen Handel nicht existentiell angewiesen, ja nicht einmal als Quelle des Wohlstandes war dieser Handel von erheblicher Bedeutung.(7
Aufgrund der Zusammensetzung der Bevölkerung aus vielen weitgehend autarken, funktionell wenig miteinander verflochtenen „Zellen“ war die Gesellschaft gegenüber Schädigungen durch gewaltsame Konflikte relativ unempfindlich. Lokale Verheerungen wirkten sich wegen geringer Interdependenz überörtlich nicht aus, und entstandene Schäden waren aufgrund der einfachen, aus örtlichen Ressourcen entwickelten Infrastruktur relativ leicht zu beheben. Es ist im übrigen gezeigt worden, daß, anders als man annehmen könnte, eine nachhaltige Zerstörung der landwirtschaftlichen Infrastruktur unter den Bedingungen damaliger Kriegführung nicht nur nicht von selbst stattfand, sondern, aktiv betrieben, ausgesprochen zeit- und arbeitsaufwendig war und deshalb durchweg nur punktuelle Zerstörungen zum Zweck der Demoralisierung erfolgten.(8
Blockaden stellten aufgrund der überwiegend lokalen Versorgungsbasis keine existentielle Bedrohung dar — so hören wir nicht, daß etwa die Sperrung der peloponnesischen Häfen durch die Athener während des Peloponnesischen Krieges zu einer Notlage der Bevölkerung führte.(9 Auch Reichtum beruhte in der Antike ganz überwiegend auf Einkommen aus (in der Regel lokalem) Grundbesitz, nicht auf überörtlichem Handel. Handelskriege waren, manchen Behauptungen neuerer Historiker zum Trotz, ganz unbekannt.(10
All dies erklärt bereits zum guten Teil, warum antike Autoren zum Problem des Krieges so wenig zu sagen haben — worüber sich Historiker im 20. Jahrhundert mit ihrer ganz anderen Wahrnehmung immer wieder gewundert haben.(11 Man findet bei griechischen oder römischen Autoren so gut wie keine grundsätzlichen Überlegungen dazu, geschweige denn eine Kritik des Phänomens als solchen. Nicht nur fühlte man sich durch Krieg nicht grundsätzlich bedroht, man sah ihn im Gegenteil eher positiv, als Garant männlicher Tugenden und kollektiver Disziplin und vor allem, sehr häufig greifbar, als Quelle der Bereicherung.(12 Unter den heutigen Bedingungen einer interdependenten, tendenziell globalen Weltwirtschaft, die gewaltige Investitionen voraussetzt und hochgradig verletzlich ist, wirkt die Vorstellung zunehmend absurd, Krieg könne gesellschaftlich zu rechtfertigen, geschweige denn profitabel sein. In der damaligen Situation autarker kleiner Gemeinschaften (auch innerhalb großer Herrschaftsbereiche) gab es umgekehrt mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gewinner im Krieg, während andererseits die Verlierer zwar geschädigt, aber, wie dargelegt, im Regelfall nicht in ihrer kollektiven Existenz bedroht wurden.
pax Romana und securitas augusti
Die Organisation der oikoumenê, der „bewohnten Welt“, als ein stabiles Staatensystem auf der Basis, wenn schon nicht der friedlichen, so doch wenigstens der prinzipiell dauerhaften Koexistenz einmal gegebener pluraler Herrschaftsbereiche war für die Antike kaum konzipierbar: natürliche Einheit der Gesellschaft waren die Städte, nicht Flächenherrschaften, die wie dargelegt weder funktionell von vorrangiger Bedeutung für die Gesellschaft waren noch irgendeinen halbwegs stabilen Ort im Raum hatten. Bindungen damaliger Großreiche an irgendein Kernterritorium waren schwach ausgeprägt, ihre Grenzen eigentlich beliebig und damit instabil wie die Reiche selbst, ihre gegenseitigen Beziehungen wenig bedeutend und konzentrierter Aufmerksamkeit und verregelnder Ausgestaltung kaum wert. Kriege zwischen ihnen empfand man als Chance oder als Störung, in jedem Fall aber als ziemlich normal und nicht als sozialgefährliche „Geißel“.
So bestand der Frieden, den die oikoumenê als Ganzes schließlich bekam, nicht in einem Ausgleich zwischen separaten Herrschaften, sondern ziemlich zwangsläufig in der überwiegend willig akzeptierten Alleinherrschaft des erfolgreichsten der Großreiche, des römischen, als es sich gegen alle Mitbewerber durchgesetzt hatte. Das Konzept der pax Romana wurde in der Folge bewußt als Propagandamittel eingesetzt.(13 Es lag ja bei aller Akzeptanz des Krieges auf der Hand, daß, aus der Gesamtperspektive der oikoumenê, auch unter damaligen Gegebenheiten eine Situation wiederkehrender (Raub-)Kriege suboptimal im Vergleich zu einem allgemeinen Frieden war.
Da nun aber, wie dargelegt, ein hohes subjektives „Schutzbedürfnis“ der Gesellschaft gar nicht bestand, war die pax Romana aus deren Sicht zunächst einfach eine dankbar angenommene „Sonderleistung“ des Regimes, nicht etwa die Erfüllung einer langgehegten Forderung. Insofern sie der Legitimierung der römischen Herrschaft diente, stellte die pax Romana gewissermaßen ein Geschäft auf Gegenseitigkeit zwischen Gesellschaft und Staatsmacht dar.
Als Herrschaftsvertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten wurde das nicht aufgefaßt. Der Herrscher war mehr ein fürsorglicher Übervater (pater patriae) als ein Funktionsträger mit genau definiertem Leistungs- und Verantwortlichkeitsprofil und klaren Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.(14 Die einzelnen Einheiten der Gesellschaft blieben nach wie vor weitgehend autonom und im wesentlichen selbst für ihre Belange verantwortlich: insofern war der Kaiser zwar dominus mundi, „Herr der Welt“, aber nicht ein „Souverän“ im heutigen Sinne.
Jedoch ließ sich der Kaiser als Garant der pax Romana trefflich glorifizieren, und in dieser Konstruktion nicht des Selbstschutzes der Gesellschaft, sondern der von fremder Hand gewährten Protektion fand in der Tat auch der Begriff Sicherheit seinen Platz in der kaiserlichen Propaganda. Zuerst unter Nero erscheinen Münzen mit der Darstellung einer den Frieden verkörpernden Frauengestalt und der Umschrift securitas augusti (also „Sicherheit des augustus„, letzteres der Titel des Kaisers), und zwar handelt es sich dabei um — vermutlich umlaufstarke — Kupfermünzen niedrigen Werts. Ähnliche Münzen werden dann mindestens bis ins 4. Jahrhundert geprägt. Gelegentlich wird die Allegorie der pax durch ein Herrscherbild ersetzt und die securitas damit auch bildlich unmittelbar auf den Herrscher als ihren Garanten bezogen.(15 Wenngleich man den eher anekdotischen Stellenwert dieser Erscheinung wohl nicht überschätzen sollte, wird die neuzeitliche Konzeption von Sicherheit als vom Staat, im Sinne der Herrschaftsinstanz und in Abgrenzung zur Gesellschaft, bereitgestellter Frieden (als Abwesenheit von bewaffnetem Konflikt) hier doch in interessanter und bezeichnender Weise antizipiert.
Das Mittelalter
Nach dem Ende der römischen Zentralmacht im lateinischen (West-)Europa fiel ebenso bezeichnend dieser Zusammenhang wieder auseinander, oder lockerte sich doch stark. Der Begriff pax tritt in der Folge wieder ohne ausgeprägten semantischen oder semiotischen Bezug auf securitas auf. Das Wortpaar pax et securitas taucht zwar in der mittelalterlichen Urkundensprache auf, nur muß man sich davor hüten, diesen Ausdruck dem heutigen Verständnis des Wortes Sicherheit nach zu bewerten. Denn der Begriff securitas wird im Mittelalter ganz überwiegend als juristischer terminus technicus, vorwiegend in der Bedeutung Bekräftigung oder Beglaubigung eines Rechtsaktes oder eines Rechtstitels gebraucht. Typisch hierfür etwa die (formelhafte) Wendung aus einem Vertrag von 1349: „Des zu merer sichirheit ist unser ingesigel [Siegel] an diesen brieff gehangin.“(16 securitas mutiert auf diese Weise sogar zur Bezeichnung für entsprechende Schriftstücke: häufig ist von securitates et cartulae, etwa „Urkunden und Unterlagen“ die Rede.(17
Wenn, wie verschiedentlich der Fall, in Herrscherurkunden der Ausdruck pax et securitas auftaucht, so handelt es sich dabei in vielen Fällen um Besitzbestätigungen, so in einer Urkunde Kaiser Friedrichs I. von 1177, wo er den Begünstigten gewährt, all ihren Besitz „unter unserem kaiserlichen Schutz in Frieden und Sicherheit für immer zu genießen“ („concessimus, ut omnes possessiones … nostra imperiali protectione, pace et securitate perpetualiter gaudeant“).(18 Wie in anderen ähnlichen Dokumenten — derlei Besitzbestätigungen wurden damals häufig erbeten — ist hinsichtlich des Wortes securitas nicht mehr gemeint als die offizielle Anerkennung der Rechtlichkeit des betreffenden Besitzstandes, nicht aber die physische Sicherung des Besitzes oder der Besitzer. Für letztere vermochte der umherziehende Kaiser unter damaligen Herrschaftsverhältnissen unmöglich einzustehen, das hatten die Betroffenen selber zu tun. Wurden sie physisch angegriffen, mußten sie in der Lage sein, sich selber zu verteidigen; was der Kaiser ihnen bot, war in erster Linie die Bekräftigung der Legalität ihrer Position.
In der Praxis schloß das mittelalterliche Herrschaftssystem die zentrale Bereitstellung öffentlicher Güter, auch des wie immer definierten Friedens, aus. Angesichts der weitgestreuten Gewaltkompetenz, die selbst Könige und Kaiser mit jedem waffen- und somit fehdefähigen freien Mann teilten, und der Verwischung von öffentlichem („staatlichem“) und privatem Raum, die dieses System kennzeichneten, konnte es nicht anders sein. Physische Sicherheit beruhte im Mittelalter vor allem auf Selbsthilfe. Auch der mächtigste Herr konnte sie, wie der kleinste, kaum anders als für seine unmittelbare Umgebung und am Ort seines aktuellen Erscheinens gewährleisten. Theoretisch bestand natürlich die Möglichkeit, daß der Herrscher im Ernstfall eingreifen, Hilfe leisten würde, doch war allen Beteiligten klar, daß es dafür keinerlei Garantie gab. Hieran ist zweierlei festzuhalten. Einmal, daß der Begriff Sicherheit als Garantie physischen Schutzes keine große Rolle im politischen Diskurs spielen konnte, weil eine solche Garantie angesichts des Fehlens einer echten Zentralgewalt nicht einlösbar war. Zum anderen, daß der Anspruch, Schutz zu gewähren, vom Herrscher (wie in der oben zitierten Urkunde) durchaus vertreten wurde, und die Möglichkeit bestand, ja darauf hingearbeitet wurde, daß er irgendwann einmal auch die umfassende und dauernde Fähigkeit dazu erlangen würde.
Sowohl Werner Conze als auch Wilhelm Janssen in ihren begriffsgeschichtlichen Untersuchungen zu den Wörtern „Sicherheit“ und „Frieden“ weisen zwar ebenfalls auf die Eigenschaft des Wortes Sicherheit als Vokabel der mittelalterlichen Rechtssprache hin, machen aber nicht genügend deutlich, daß die heutige „politische“ Bedeutung des Wortes als Gewährleistung vor allem auch physischer Sicherheit durch den Machthaber im Mittelalter allenfalls embryonal, und auch das nur in manchen Fällen mitschwingt.(19
Ein wichtigeres (weil geläufigeres und in zentralerem Kontext gebrauchtes) Wortpaar als pax et securitas war die Verbindung pax et iustitia, „Frieden und Gerechtigkeit“, die außer in Urkunden (gewöhnlich in der Harenga oder begründenden Präambel) auch etwa in Krönungsriten auftaucht.(20 Bedenkt man die Konnotationen von securitas im mittelalterlichen Sprachgebrauch, so drängt sich die Vermutung auf, daß die Koppelungen pax et securitas und pax et iustitia in ihrer Bedeutung viel näher beieinanderliegen, als der heutige Leser zunächst annehmen wird. Ersteres Wortpaar dürfte im Regelfall einfach als eine speziellere, auf bestimmte Fälle (z.B. eben der Besitzbestätigung) anwendbare Variante des ersteren anzusehen sein, wobei eben nicht auf Sicherheit im heutigen Sinne abgehoben wird, sondern auf Rechtlichkeit.
So ist also die Koppelung pax et iustitia als die für das Mittelalter, speziell das mittelalterliche Königtum eigentlich charakteristische hervorzuheben. Man kann darin die Kombination einer Reminiszenz an die pax als spezielle Aufgabe des (ursprünglich römischen) Monarchen einerseits, des typisch mittelalterlichen „positiven“ Friedensbegriffes andererseits sehen: Frieden nicht bloß als Abwesenheit von Gewalt, sondern als Verwirklichung eines ethischen Optimums (dessen Inhalte vor allem die Kirche lieferte).
Zum einen wurde ja die Konzeption des Königsamtes durch die hoch- und spätmittelalterlichen Denker stark durch die Beschäftigung mit dem spätantiken römischen Recht mit seiner Denkfigur des unumschränkten Herrschers beeinflußt. Zum anderen sah man im Anschluß an die berühmte Erörterung des Friedensbegriffes durch den Kirchenvater Augustinus(21 den Frieden nicht mehr bloß negativ als Abwesenheit von Gewalt, sondern als Zustand gesellschaftlicher Harmonie, als Überwindung von Zwietracht in der Gerechtigkeit. „Seiner Grundbedeutung nach kann das Wort Frieden also derart gefaßt werden, daß der Frieden die unerschütterte Ruhe der gerechten Ordnung ist [ordinis iustitiae tranquillitas inconcussa]; oder so, daß der Frieden das Ende aller Zwietracht und Meinungsverschiedenheit ist, unter Wahrung der Ruhe und Sicherheit des Besitzes [cum tranquillo et securo statu in propriis]“, schreibt zu Beginn des 14. Jahrhunderts Engelbert von Admont in einer Erörterung des Zweckes von König- bzw. Kaisertum.(22
Ausdrücklich bezeichnet es Engelbert als Aufgabe des Herrschers, über diesen gerechten Frieden zu wachen; er soll Zwietracht zwischen seinen Untertanen verhindern und sie gegen äußere Bedrohung verteidigen. Der Tenor seiner Schrift geht dahin, dies als im irdischen Dasein niemals ganz, ja je nach den Zeitumständen oft kaum annähernd zu verwirklichendes Ideal anzusehen. Doch wuchs mit der Stärke der herrscherlichen Zentralgewalt im 14. und 15. Jahrhundert auch die Zuversicht, das Ideal, und zwar eben mithilfe der neu erstarkenden Staats-, das hieß konkret Herrschermacht, tatsächlich umsetzen zu können.
Soweit die erwähnten Registereinträge der MGH bzw. die Repräsentativität des zugrundeliegenden Quellenmaterials solche Schlußfolgerungen zulassen, nahm der Gebrauch des Wortes Sicherheit im 14. Jahrhundert offenbar zu. Nach der erwähnten rechtstechnischen Bedeutung ist die zweithäufigste Bedeutung Sicherheit im Sinne von Sicherheit der Straßen und Märkte, insbesondere für Kaufleute; manchmal wird der Ausdruck im Sinne von „sicheres Geleit“ verwendet. Tatsächlich wird die Herstellung solcher Sicherheit jetzt zunehmend als Aufgabe des Landesherren gewertet; dieser Sprachgebrauch weist somit auf die beginnende Verbindung des Begriffs mit den aufstrebenden Territorialherrschaften hin.
pax et iustitia ließ sich so gut mit der mittelalterlichen Auffassung des Herrscheramtes verbinden, weil der Herrscher damaligem Verständnis nach Frieden und Recht nicht etwa selber herstellte. Sie galten vielmehr als im Prinzip (gott-)gegeben, nur daß die Sündhaftigkeit der Menschen immer wieder dazu führte, daß sie davon abfielen. Der Herrscher wurde nicht so sehr als Quelle von Frieden und Recht, vielmehr als eine Art Ombudsmann angesehen, der für den Fall angerufen werden konnte, daß jemand seine Pflichten verletzte. So war in der mittelalterlichen Herrschaftspraxis der König ursprünglich vor allem ein oberster Richter, eher als der Protektor des Gemeinwesens.
Das beginnt sich im 14. und 15. Jahrhundert im Zusammenhang mit dem Ausbau der herrscherlichen Stellung zu ändern. Je stärker der Herrscher wurde, desto eher konnte von ihm erwartet werden, die Bereitstellung öffentlicher Güter ganz in eigene Verantwortung zu übernehmen, statt sie nur zu überwachen. Wenn der Herrscher nun aber „Frieden“ von sich aus schaffen sollte, so setzte das eine Reduzierung des Bedeutungsinhaltes des Wortes voraus — die Art Frieden, die ein noch so starker Herrscher schaffen konnte, war doch allenfalls die Abwesenheit von Gewalt eher denn die Harmonie der Gesellschaft. So trat an die Stelle des Begriffes Frieden (im mittelalterlichen, positiv gefüllten Sinne) zur Bezeichnung des herrscherlichen Wirkungsbereiches mit dem Übergang zur Neuzeit der Begriff Sicherheit (im heutigen Sinne des Schutzes vor physischer Gewalt).
Der frühneuzeitliche Territorialstaat
In dem Maße, wie er subalterne Herrschaftsträger von eigenrechtlichen Machtmitinhabern zu bloßen Befehlsempfängern der Krone herabdrücken konnte, wuchs der König (bzw. ein vergleichbarer Landesherr) in die Rolle eines echten Protektors hinein. Bislang war aufgrund des Fehlens einer ausgebildeten Staatsmacht die (legale!) Gewaltkompetenz notwendig allen örtlichen Herrschaftsträgern zugefallen, und zwar in eigenrechtlicher und autonom verwalteter, nicht von einer zentralen Durchsetzungsinstanz delegierter und koordinierter Form. Ausdruck dieser dezentralisierten Gewaltkompetenz war das Fehderecht.(23 Nun konnte dieses immer schon kritisierte, funktionell jedoch ursprünglich unvermeidbare Fehderecht wieder zurückgedrängt werden; dieser Prozeß kommt in Deutschland, Frankreich und anderen westeuropäischen Ländern im frühen 16. Jahrhundert zum Abschluß.
Es entstand das Monopol legitimer Gewalt, das Max Weber als Hauptmerkmal des modernen Staates identifiziert hat. Die neue, starke herrscherliche Stellung, die zwangsläufig einen Machtverzicht seitens anderer Akteure voraussetzte, erforderte freilich zu ihrer Legitimierung eine entsprechende Gegenleistung. Bereits das Mittelalter kannte das Institut des herrscherlichen Schutzes („Schutz und Schirm“) für bestimmte Personengruppen, insbesondere solche (z.B. Kaufleute, Juden), die nur eingeschränkt oder gar nicht fehdefähig waren. Der allgemeinen Abschaffung des Fehderechts entsprach notwendig die Ausweitung des vollen herrscherlichen Schutzes auf alle Untertanen.
Im Unterschied zur pax Romana wurde diese Friedensgarantie nicht einfach als fürsorgliche Gnade, sondern als Verpflichtung des Herrschers betrachtet. Eine der wesentlichen intellektuellen Hinterlassenschaften des Mittelalters war ja, in Abkehr von der Antike, die ausgeprägte Vorstellung vom Amt als Dienst und von der Rechenschaftspflicht auch des Herrschers gegenüber einem richtenden Gott (der einiges mehr erwartete als die Gottheiten des Altertums). Der gottgewährten Gnade einer privilegierten Stellung hatte sich der Inhaber in dieser Sicht gegenüber der gesamten Gemeinde Gottes würdig zu erweisen. „Der Fürst“, heißt es im 16. Jahrhundert bei Jean Bodin, „ist verpflichtet [obligé], mit Waffengewalt und durch die Macht der Gesetze die Sicherheit [seureté] seiner Untertanen … zu gewährleisten [maintenir]; und die Untertanen schulden kraft gegenseitiger Verpflichtung [par obligation réciproque] ihrem Fürsten Treue, Unterwerfung, Gehorsam, Hilfe und Beistand“.(24
Die Beziehung zwischen Herrscher und Untertanen ist in dieser Formulierung zwar noch unter Anklang an die alte Feudalordnung mit ihrer Betonung wechselseitiger Treuebindungen konzipiert, doch ist hier, anders als im Feudalsystem, eben nur noch einer Herr; alle anderen sind nur noch Untertanen. Schon hier taucht bezeichnenderweise das Wort Sicherheit in zentraler Position wieder auf, als eigentlicher Zweck des Herrscheramtes. Im 17. Jahrhundert begreift Thomas Hobbes dann den Staat vollends als Unterwerfungsvertrag aller anderen Individuen unter den Souverän. Dieser allein hat alle Macht, und zwar zum Zweck der Verhinderung des „Krieges aller gegen alle“. Die Gesellschaft gibt hier jegliche Eigenverantwortlichkeit in fremde Hände; entsprechend erscheint der Begriff Sicherheit nicht eher nebenbei wie im antiken römischen Kaisertum, sondern er ist zentral, die raison d’être des Herrschers. „Das Amt des Souveräns besteht in dem Zweck, um dessentwillen er mit der souveränen Gewalt betraut wurde, nämlich der Herstellung der Sicherheit des Volkes“ („The office of the sovereign … consisteth in the end, for which he was trusted with the sovereign power, namely the procuration of the safety of the people…“(25
Innere und äußere Sicherheit
Damit ist die heutige Auffassung voll ausgebildet, nach der der Staat die Pflicht und die Fähigkeit hat, die Sicherheit der Bürger (und ihres Besitzes) zu gewährleisten. Dabei ging es zunächst vor allem um innere Sicherheit. Die pax Romana meinte Frieden innerhalb des Reiches. Auch Bodin und Hobbes interessieren sich, vor dem Hintergrund der persönlichen Erfahrung des Bürgerkrieges als primärer Bedrohung der Gesellschaft, auffällig wenig für solche Bedrohungen, die von außerhalb des Herrschaftsbezirkes des jeweiligen Fürsten herrühren. Aber die Inanspruchnahme des Souveränitätsgedankens nicht nur durch einen Herrscher, wie im Römischen Reich, sondern durch eine Vielheit selbständiger Regenten machte den Anspruch eines zivilisationsweiten, also mindestens auf die ganze Christenheit auszudehnenden Friedens illusorisch und ließ es notwendig werden, den Souverän auch mit der Verteidigung der Sicherheit seiner Untertanen gegen seinesgleichen zu betrauen.
Es war gerade der große Erfolg der neuen souveränen Herrschaften bei der Herstellung des inneren Friedens, der diesen immer selbstverständlicher werden ließ und das Problem der äußeren Sicherheit zunehmend ins Blickfeld rückte. Je mehr sich die souveränen Staaten konsolidierten, desto erfolgreicher waren sie einerseits bei der Verhinderung interner bewaffneter Konflikte, desto kampfkräftiger und damit potentiell füreinander bedrohlicher waren sie aber zugleich andererseits. Auf diese Wahrnehmung, die für die Zeit der Reife des Ancien Régime im 18. Jahrhundert prägend ist und bis ins 20. Jahrhundert zutraf, geht unsere gewohnte Sicht des Krieges als einer normalerweise zwischenstaatlichen Auseinandersetzung zurück. Entsprechend taucht bereits im 17. und dann vor allem im 18. Jahrhundert die Vokabel Sicherheit verstärkt im außenpolitischen Diskurs auf.
Charakteristisch für die außenpolitische Selbstwahrnehmung des aufsteigenden europäischen Territorialstaates der frühen Neuzeit ist die Bemerkung des schwedischen Reichskanzlers Axel Oxenstierna in einem Brief an seinen Sohn, der als schwedischer Gesandter an den Verhandlungen zur Vorbereitung des Westfälischen Friedens teilnahm: „Wir müssen auf das achthaben, … was die Sicherheit unseres Staates [vår stats säkerhet] erfordert. Wir haben von anderen Interessenten keinerlei Gefälligkeit zu erwarten. Gott und nach ihm wir selbst müssen für unsere Sicherheit sorgen.“(26
Oxenstierna schrieb diese Zeilen zur Begründung seiner dezidierten Ablehnung einer konsensorientierten Politik, die im Gegenzug zu schwedischen Zugeständnissen auf künftig freundschaftliche Beziehungen mit anderen Herrschaften setzte. Er selbst hielt es für besser, Maximalforderungen zur möglichsten Stärkung Schwedens durchzusetzen, um für kommende Konflikte, die er als unvermeidlich ansah, desto besser gewappnet zu sein.(27
Freilich gewann in den folgenden, an Kriegen nicht eben armen Jahrzehnten die Erkenntnis an Boden, daß die Staaten Europas ihre äußere Sicherheit eben nicht jeweils im Alleingang herstellen konnten, sondern dazu aufeinander angewiesen waren. So wurde zu Beginn des 18. Jahrhunderts im Kontext des Spanischen Erbfolgekrieges (1701-14), in dem die die vorangegangenen Jahrzehnte beherrschende Frage einer französischen Hegemonie in Europa zur Entscheidung gestellt war und schließlich — im Konsens auch mit dem französischen König selbst — im antihegemonialen Sinne beantwortet wurde, das Wort Sicherheit geradezu zu einer Lieblingsvokabel der europäischen Außenpolitik. Dabei fällt die deutliche Tendenz auf, Sicherheit auch als ein den Akteuren gemeinsames, quasi-öffentliches Gut auf gesamteuropäischer Ebene zu betrachten; folgerichtig sprechen die in Utrecht 1713-15 unterzeichneten Friedensverträge von der wiederherzustellenden und zu festigenden „Sicherheit Europas„, für das die vertragschließenden Parteien sich gemeinsam stark zu machen unternahmen. Man meinte damit übrigens keinen ewigen Frieden. Das damalige, recht pragmatische Verständnis der „Sicherheit Europas“ beinhaltete vor allem, daß auch im Kriegsfall keiner der bestehenden Staaten in seiner selbständigen Existenz bedroht sein sollte.(28
Das ambivalente Verhältnis von Souveränität und Sicherheit
Die Geschichte der zwischenstaatlichen Beziehungen seit der Erfindung des souveränen Territorialstaates ließe sich auch als ein Hin- und Herschwanken zwischen diesen beiden Auffassungen einzelstaatlicher Sicherheit schreiben, zwischen der Versuchung des go-it-alone und der Besinnung auf die immer auch gegebene Gemeinschaft der Souveräne. Der souveräne Staat setzt von seiner praktischen und intellektuellen Entstehungsgeschichte her die Existenz anderer souveräner Staaten voraus. Hätte es stets nur einen Staat gegeben, wäre das Souveränitätskonzept nicht erfunden worden. Das Römische Reich kannte es nicht. Der römische Kaiser, traditionell als dominus mundi, Herr der Welt bezeichnet, beanspruchte ganz selbstverständlich die „Weltherrschaft“ in dem Sinne, daß selbst jene — von „Barbaren“ bewohnten — Gebiete, die seine Autorität aktuell nicht anerkannten, ihr doch wenigstens theoretisch unterstanden. Und die „zivilisierte“ Welt akzeptierte sie tatsächlich, was aber ebenfalls nur begrenzte praktische Bedeutung hatte: „Der Kaiser herrschte nur und regierte nicht“, wie Hegel zutreffend formuliert hat.(29
Die Konsolidierung neuer Zentralgewalten in der Christenheit seit dem Spätmittelalter ließ diese demgegenüber nicht stark genug werden, daß sie um die Herrschaft über die Christenheit als ganze hätten wetteifern können; sie blieben schon von ihren Ressourcen her (vom Selbstverständnis nicht zu reden) regional begrenzt. So wurde die höchste Gewalt — anders als bei den antiken Imperien — konzeptuell an ein der Idee nach endliches und in seinem Kernbereich ortsfestes Territorium gebunden, das, jedermann bewußt, kleiner war als die „zivilisierte Welt“, deren Kultur man teilte. War im Innern des Staates nur einer souverän, war er nach außen hin nur einer unter gleichen; das Souveränitätskonzept bedeutete nach außen letztlich gerade die gegenseitige Anerkennung dieses Zustandes.
Bei allem auch territorialen Ehrgeiz, den manche von ihnen an den Tag legten, dachte doch kein frühneuzeitlicher europäischer Fürst ernsthaft daran, sich zum dominus mundi aufzuschwingen — nicht einmal ein Ludwig XIV. Der Gedanke der souveränen Gleichheit der Staaten, wie er sich in der politischen Praxis mehr und mehr durchsetzte und den Völkerrechtlern des 18. Jahrhunderts bereits geläufig war, liegt in der unabweisbaren Logik des Souveränitätskonzeptes selbst. Die gegenseitige Anerkennung der Souveräne als solche bedeutet freilich nicht, daß sie deswegen gezwungen gewesen wären, sich in Ruhe zu lassen. Die Anerkennung der prinzipiellen Begrenztheit ihrer Territorien schloß mitnichten aus, daß man konkrete Grenzziehungen zu revidieren suchte, auch mit Gewalt. Übrigens war die gegenseitige Bedrohung, die man so füreinander darstellte, insofern nicht unwillkommen, als die dadurch sich ergebende Notwendigkeit der Verteidigung nach außen sowohl die Legitimität der Herrscher erhöhte als auch — wegen der daraus ableitbaren Rechtfertigung des Unterhalts von Truppen — ihre militärische Macht.
Paradoxerweise kann also der souveräne Staat nicht ohne seinesgleichen existieren, wohl aber gegen seinesgleichen; schon aus dieser eingebauten Ambivalenz des Souveränitätskonzeptes ergibt sich zwangsläufig das erwähnte Hinunherschwanken zwischen Betonung der Gemeinschaft der Souveräne einerseits und den regelmäßigen Versuchen, sich gegenseitig zu übervorteilen, andererseits.
Es ist somit ein inhärentes Dilemma des neuzeitlichen Souveränitätsgedankens, daß die — notwendig pluralen — souveränen Staaten zwar interne Wirren recht erfolgreich verhindern können, eben durch ihre Existenz aber zugleich eine externe Bedrohung füreinander schaffen. Die Bedeutung dieser äußeren Bedrohung ist von verschiedenen Beobachtern und in verschiedenen Epochen unterschiedlich wahrgenommen worden. Hielt Hobbes sie für vernachlässigbar,(30 so vertrat im Gegenteil Rousseau in verschiedenen Schriften die Ansicht, der Krieg zwischen Staaten sei viel schlimmer als der Konflikt zwischen Individuen, zu dessen Unterbindung die Staaten dienen sollten. Überdies unterstrich er, daß in dieser Situation gegenseitiger äußerer Bedrohung der Souveräne die Machthaber diesen sozusagen in das Herrschaftsmodell eingebauten Belagerungszustand nutzen konnten, unter Vorschub der notwendigen Stärkung der Verteidigungsfähigkeit exzessive Machtmittel an sich zu ziehen und die Bürger zu unterdrücken, die nun zwar nicht mehr einander, dafür aber neben dem zwischenstaatlichen Krieg auch noch herrscherliche Willkür zu fürchten hatten.(31
Beide Denkrichtungen weisen Kontinuität, und Aktualität, bis in die Gegenwart auf. Sie beleuchten die Problematik des Nexus von Souveränität und Sicherheit, der für die heutige Politik — zumindest in der subjektiven Wahrnehmung vieler Zeitgenossen — noch immer maßgeblich ist. Souveränität vermag innere Sicherheit zu schaffen, und sie kann diesen Auftrag mißbrauchen; sie verlagert durch ihre Territorialität Bedrohung an ihre Außengrenze, und potenziert diese Bedrohung zugleich in dem Maße, wie sie mit anderen souveränen Einheiten konkurriert.
Die so entstehende Problematik äußerer Sicherheit kann sie nicht im selben Maße kontrollieren wie die interne Problematik. Die historische Erfahrung zeigt, daß äußere Sicherheit nicht im Alleingang, sondern nur in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu haben ist; sie kann freilich im Gegensatz zur inneren Sicherheit eben nicht garantiert werden, wie die eher kläglichen Ergebnisse der Experimente mit „kollektiver“ Sicherheit in diesem Jahrhundert zeigen.
Ausblick
Es ist nicht Aufgabe dieses Artikels, Prognosen für die Zukunft anzubieten. Abschließend sei hier nur angemerkt, daß die wesentliche Veränderung, die sich gegenwärtig abzeichnet, die Aufweichung staatlicher Souveränität im Zuge der rasant zunehmenden weltwirtschaftlichen Verflechtung, der „Globalisierung“, zwangsläufig auch zu einer veränderten Wahrnehmung der Sicherheitsproblematik führen muß. Und zwar in einem vermutlich positiven Sinne wenigstens für die entwickelten Länder, deren Staatsgewalten „funktionieren“.
Die Globalisierung beeinträchtigt nämlich nicht die Fähigkeit des Staates, im Innern für Ordnung zu sorgen. Wohl hingegen bewirkt die ausgeprägte wirtschaftliche Interdependenz der entwickelten Staaten eine starke Kriegshemmung: die Vorstellung eines Krieges gegen die eigenen Absatzmärkte erscheint absurd. Ein entwickelter Staat, der gegenwärtig gegen seinesgleichen Krieg führen wollte, müßte bereit sein, sich aus der Weltwirtschaft weitgehend auszuklinken. Nicht nur wären, für jedermann ersichtlich, die sozialen Kosten einer solchen Strategie gewaltig, sondern die relative Wirtschaftskraft des betreffenden Staates würde in kurzer Zeit so stark sinken, daß er seinen Konkurrenten notwendigerweise auch militärisch unterlegen wäre. War das ius ad bellum, das Recht (im Sinne eines Monopols) auf Krieg, in der europäischen Neuzeit ein wesentliches Definitionsmerkmal des souveränen Staates, so hat die wirtschaftliche Entwicklung dieses Recht unter reichen industrialisierten Staaten heute praktisch obsolet werden lassen. Auch die oben beschriebene Paradoxie des Nexus zwischen Sicherheit und Souveränität wird dadurch tendentiell entschärft.
Allerdings gilt dies eben nur für die wirtschaftlich erfolgreichen Staaten. Darum ist die größte Gefahr für den Frieden heute wohl mehr denn je in Entwicklungsdifferentialen zu sehen, ein Problemfeld, das sich der Bearbeitung durch einzelne Staaten entzieht und nur kollektiv, sei es durch Staaten oder durch andere Akteure, zu bearbeiten sein dürfte. Weshalb Sicherheitsgarantien auf diesem Gebiet kaum möglich sind.
1) Z.B. Seneca Epistulae 21.1, 36.12, 53.12.
2) Für die hellenistische Periode zeigt dies hervorragend Alfred Heuss, Stadt und Herrscher des Hellenismus in ihren staats- und völkerrechtlichen Beziehungen. Klio, Beiheft 39, Neue Folge Heft 26, Leipzig 1937, bsd. S. 245 ff. Für das Römische Reich s. Peter Garnsey/Richard Saller, Das römische Kaiserreich. Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Reinbek bei Hamburg 1989, bsd. Kap. 2; David C. Braund, „Introduction“, in: Ders. (Hg.), The administration of the Roman Empire (241BC – AD 193), Exeter 1988, 1-13.
3) Siehe hierzu z.B. Platon, Gesetze 629d; Herodot 8.3.
4) Eindrucksvolle Beispiele bei Moses I. Finley, Die antike Wirtschaft, 3. Aufl. München 1993, S. 30, 38, 149-50.
5) Peter Garnsey, Famine and food supply in the Graeco-Roman world. Responses to risk and crisis, Cambridge 1988.
6) Zahlen nach Finley a.a.O. S. 25, 112.
7) Finley a.a.O.; Thomas Pekáry, Die Wirtschaft der griechisch-römischen Antike, Wiesbaden 1976.
8) Lin Foxhall, „Farming and fighting in ancient Greece“, in: John Rich/Graham Shipley (Hg.), War and society in the Greek world, London/New York 1993, 134-145.
9) Donald Kagan, The outbreak of the Peloponnesian War, Ithaca/London 1969, S. 348.
10) Finley a.a.O. S. 185, 246; Peter T. Manicas, „War, stasis, and Greek political thought“, in: Comparative Studies in Society and History 24 (1982) 673-88, S. 679-80.
11) Yvon Garlan, La guerre dans l’antiquité, Paris 1972, S. 4-5; Ders., Guerre et économie en Grèce ancienne, Paris 1989, S. 22-3; Martin Jehne, Koine eirene. Untersuchungen zu den Befriedungs- und Stabilisierungsbemühungen in der griechischen Poliswelt des 4. Jahrhunderts v.Chr., Stuttgart 1994, S. 18-19; Franz Georg Maier, Neque quies gentium sine armis. Krieg und Gesellschaft im Altertum, Opladen 1987, S. 30-1; Arnaldo Momigliano, „Some observations on causes of war in ancient historiography“, in: Ders., Secondo contributo alla storia degli studi classici, Rom 1960, 13-27; Robert Purnell, „Theoretical approaches to International Relations. The contribution of the Graeco-Roman world“, in: Trevor Taylor (Hg.), Approaches and theory in International Relations, London/New York 1978, 19-31, S. 19-20.
12) Vgl. hierzu z.B. Michel Austin, „Alexander and the Macedonian invasion of Asia. Aspects of the historiography of war and empire in antiquity“, in: Rich/Shipley, Greek world, 197-223, S. 219; Bernd Effe, „Krieg und Frieden in der griechischen Literatur. Das Beispiel der Ilias“, in: Gerhard Binder/B. Effe (Hg.), Krieg und Frieden im Altertum. Trier 1989, 9-26, S. 10; Stephen Oakley, „The Roman conquest of Italy“, in: John Rich/Graham Shipley (Hg.), War and society in the Roman world, London/New York 1993, 9-38, bsd. S. 22-31; Karl-Wilhelm Welwei, „Si vis pacem, para bellum — eine Maxime römischer Politik?“ in: Binder/Effe 1989, 85-109, S. 91.
13) Greg Woolf, „Roman peace“, in Rich/Shipley, Roman world, 171-94.
14) Vgl. Fergus Millar, The emperor in the Roman world (31 BC – AD 337), London 1977; dazu Jochen Bleicken, Zum Regierungsstil des römischen Kaisers. Eine Antwort auf Fergus Millar. Sitzungsberichte der Wissenschaftl. Gesellschaft an der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main Bd. 18 Nr. 5, Wiesbaden 1982.
15) Lexikon der Antike („Der Kleine Pauly“), München 1979, Stichwort „securitas“.
16) Monumenta Germaniae Historica (MGH), Serie Constitutiones Band IX, S. 234.
17) Der Gebrauch der beiden Wörter pax und securitas bzw. ihrer deutschen Enstprechungen läßt sich anhand der Schlagwortregister der Serien Constitutiones bzw. Diplomata der MGH dokumentieren.
18) MGH Diplomata Bd. X.3, S. 194.
19) Werner Conze, Artikel „Sicherheit“, in: Otto Brunner/W. Conze/Reinhard Koselleck (Hg.), Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-soziologischen Sprache in Deutschland, Bd. 5, Stuttgart 1984, 831-62; Wilhelm Janssen, Artikel „Frieden“, ebd. Bd. 2, Stuttgart 1975, 543-91, wiederabgedruckt in: Dieter Senghaas (Hg.), Den Frieden denken, Frankfurt/M. 1995, 227-75.
20) Reinhold Kaiser, „Selbsthilfe und Gewaltmonopol. Königliche Friedenswahrung in Deutschland und Frankreich im Mittelalter“, in: Frühmittelalterliche Studien 17 (1983) 55-72; Hans Hattenhauer, Pax et iustitia, Hamburg 1983; Wolfgang Sellert, „Friedensprogramme und Friedenswahrung im Mittelalter“, in: Gerhard Köbler (Hg.), Wege europäischer Rechtsgeschichte. Festschrift Karl Kroeschell, Frankfurt/Main 1987, 453-67, bsd. S. 456-7.
21) De civitate Dei Buch 19.
22) De ortu et fine imperii Romani Kap. 12, Übers. A.O.
23) Grundlegend hierzu Otto Brunner, Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter, Darmstadt 1981 (zuerst 1939), Kap. 1.
24) Six livres de la république (1576) 1.7, Übers. A.O.
25) Leviathan (1651) 2.30, Übers. A.O.; vgl. zu Bodin und Hobbes Conze a.a.O. S. 840, 845.
26) 1646, Acta Pacis Westphalica, hg. v. M. Braubach u. K. Repgen, Bd. II C 2, S. 370, Übers. A.O.
27) Vgl. hierzu A. Osiander, The states system of Europe 1640-1990. Peacemaking and the conditions of international stability, Oxford 1994, Kap. 2.
28) Vgl. A. Osiander, The states system of Europe, Kap. 3.
29) Philosophie der Geschichte 3.3.1, zit. Bleicken S. 5.
30) Leviathan Kap. 13.
31) Vgl. Stanley Hoffmann/David P. Fidler, „Introduction“, in: Dies. (Hg.), Rousseau on international relations, Oxford 1991, 11-72; sowie meine Darlegung in A. Osiander, „Interdependenz der Staaten und Theorie der zwischenstaatlichen Beziehungen. Eine theoriegeschichtliche Untersuchung“, in: Politische Vierteljahresschrift 36 (1995) 243-66, S. 257-8.
Hallo Herr Osiander,
Ihr Name steht stark verknüpft mit sehr viel Geschichte. Stolperte über en Hintertürchen auf Ihre Seite, d.h. auf der Suche nach einer gewissen Kirche.
Da die Neugierde der Antrieb ist, durchforstete ich Ihre Seite.
„Die Hoffnung stirbt zuletzt“, war mein spontaner Gedanke, beim Lesen dieser Seite. Das Glauben (ebenso eine der sieben Tugenden, wie es heißt), spricht daraus, allerdings nicht die historischen wie realen Kenntnisse über die Menscheneigenschaften der Mehrheit, unberücksichtigt die Ausnahmen der Norm. Der Appell an die Logik findet selten ein Echo, Die Erinnerung an Humanität oder der Aufruf dazu, läuft andere Bahnen, als erhofft.
Bin nur ein kleiner Beobachter über viele Zeiten und in verschiedenen Regionen unserer Gesellschaft.
Mit herzlichem Gruss
Marie-Luise Merkle
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